Recht & Gesetz /29 k c o t S i / a j - i t : d l i B Wer für eigene Flyer, Webseiten, Medienberichte oder für andere Werbezwecke Fotos verwenden möchte, kann Bilder aus Stock-Archiven verwenden. Regeln im Wettbewerbsrecht für Bestatter – Teil 2 Kein Foto ohne Genehmigung W enn Fotos für eigene Werbezwecke entstehen, gilt es eini- ge Regeln zu beachten, um keine teuren Abmahnungen zu riskieren. Auf Bildern, die auf den eigenen Webseiten, in sozialen Medien oder in sonstigen Veröffentlichungen, wie Broschüren oder Anzeigen verwendet werden, dürfen Personen nur dann erkennbar abgebildet werden, wenn sie dies ausdrücklich erlaubt haben – am besten schriftlich. Nicht nur für Bestatterinnen und Bestatter gilt: Nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der abgebildeten Person dürfen Bilder für Werbezwecke und andere Formen der Veröffentlichung, beispielsweise in Zeitungsartikeln oder auf Social Media, genutzt werden. Auf der sicheren Seite sind Bestattungsunternehmer, wenn sie für Werbezwecke sogenannte Stockfotos bei Bilddatenbanken, wie z. B. iStock, Shutterstock oder Pexels, kaufen. Das Nutzungs- recht für ein Bild kann für wenige Euros erworben werden. Keine Bilder kopieren Dass Trauergäste bei Trauerfeiern besonders schutzwürdig sind, ist selbstverständlich und von Gerichten mehrfach bestätigt worden. Auch wenn für Verstorbene das Persönlichkeitsrecht nicht in dem Umfang greift wie für Lebende, sollten Bilder von Urnen oder auf- gebahrten Särgen nicht ohne Erlaubnis der Angehörigen verwendet werden, wenn die Person oder der Name darauf erkennbar sind. Auch hier haben Gerichte mehrfach geurteilt, dass die verstorbene Person einen Achtungsanspruch hat, der geschützt werden muss. Das gilt im Grunde auch für Grabsteine, auf denen Namen und Lebensdaten zu erkennen sind. Die Gerichte berücksichtigen im einzelnen Fall aber auch immer, welchem Zweck eine Veröffentli- chung dient. So kann es für bestimmte Zwecke auch zulässig sein, dass Daten sichtbar sind. Es empfiehlt sich jedoch, mit Bildbearbei- tungsprogrammen sichtbare Namen zu kaschieren, indem sie z. B. unscharf gemacht werden. Auf keinen Fall sollten Bilder einfach aus dem Internet oder Social-Media-Auftritten herauskopiert werden. Denn dafür ist zusätzlich die Einwilligung der Person, die das Foto gemacht hat bzw. des Rechteinhabers erforderlich, wenn die Bilder für eigene Werbezwecke verwenden werden. Traueranzeigen dürfen online gehen Gelegentlich wird es von den Angehörigen moniert, wenn Todes- anzeigen im Internet veröffentlicht werden – sei es auf Trauerplatt- formen oder Internetseiten des Bestattungsunternehmens. In so einem Fall hat das Landgericht Saarbrücken entschieden, dass eine entsprechende Löschung auf Verlangen der Angehörigen nicht ver- langt werden kann, sofern die Daten allgemein zugänglich sind, z. B. in Form einer Traueranzeige, die in einer Tageszeitung erschienen ist. Ist die Anzeige nicht veröffentlicht worden, und taucht dennoch im Internet auf, muss sie auf Wunsch der Angehörigen gelöscht wer- den. Das Werberecht für Bestatter muss die besondere Schutzwürdig- keit trauernder Angehöriger ebenso berücksichtigen wie das post- mortale Persönlichkeitsrecht. Die Friedhofsatzung vor Ort ist dafür ein wichtiger Maßstab. Allerdings haben die vielfältigen, neuen Möglichkeiten, Trauer und Bestattung virtuell im Internet zu ver- öffentlichen, neue Rechtsfragen hervorgebracht, die sicherlich noch die Gerichte beschäftigen werden. (hh)